PODUFAL-WIEHFOSKY_Generalplanung_Artenschutz

Artenschutz beim Bauen

Wer bauen möchte, muss sich mit einer Vielzahl von Themen auseinandersetzen, unter Anderem das Thema Artenschutz. Daher wollen wir dieses wichtige Thema heute ein wenig näher beleuchten.

Das Bundesnaturschutzgesetz. (BNatSchG) regelt den Schutz der Arten,
Ziel des Artenschutzes ist die Erhaltung der biologischen Vielfalt innerhalb der EU.
Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind die Aufgaben des Artenschutzes in Paragraf 37 Absatz 1 zusammengefasst:
„Die Vorschriften […] dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.“

Die rückläufige Gesamtzahl der verschiedenen Arten aufgrund menschlichen Eingreifens in die Natur, machen es notwendig Pflanzen Tiere und deren natürliche Lebensräume zu schützen.
Arten-, und Naturschutz betrifft alle Lebensbereiche, privat sowohl als auch wirtschaftlich. Wir wollen heute den für uns relevanten Bereich des Bauens hinsichtlich des Artenschutzes näher beleuchten.

Vor Beginn eines Neubaus, Umbaus oder auch Abriss, steht viel Planung, Papier und Genehmigungen unter anderem auch eine dreistufiges Prüfverfahren in der die artenschutzrechtlichen Belange gemäß Bundesnaturschutzgesetz überprüft werden.
Man unterscheidet in drei verschiedene Artenschutzkategorien

  • „besonders geschützte Arten“
  • „streng geschützte“ Arten inklusive der FHH Anhang IV Arten
  • und europäische Vogelarten

Im Wesentlichen betrifft der Artenschutz Pflanzen, alle europäischen Vogelarten, Amphibien, Reptilien und Fledermausarten und ihre Lebensräume. Diese geschützten Tiere dürfen nicht verletzt oder sogar getötet werden. Plant man ein Bauvorhaben, müssen bereits im Bauantrag Angaben über die auf dem Grundstück vorkommenden Tiere gemacht werden.
In dem dafür festgelegten Prüfverfahren wird vor jedem Baubeginn die Fläche hinsichtlich des Artenschutzes überprüft.

Überprüfung in drei Stufen

In Stufe I wird nur das Vorkommen „planungsrelevanter Arten“ betrachtet. Bei den restlichen Arten wird davon ausgegangen, dass die Baumaßnahme keine Auswirkung auf die Population hat. Weiterhin wird überprüft, welche Auswirkung das Bauvorhaben auf die Arten haben kann. Hierzu gehören zum Beispiel Veränderungen der Bodenstruktur oder Rückschnitt oder Beseitigung von Bewuchs. Hier darf es nicht zu erheblichen Störungen oder Verletzungen kommen. Ebenso dürfen die ökologischen Funktionen von Fortpflanzung und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht gestört werden.
Wenn kein Vorkommen der europäisch geschützten Arten zu erwarten ist, oder bei einem zu erwartendem Vorkommen das Bauvorhaben jedoch keine Auswirkungen auf die Arten hat, kommt es zur Genehmigung. Sollten die beiden Punkte nicht zutreffen, geht man über zu Stufe II.

Stufe II ist die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände. Es werden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement entworfen. Danach wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
Oft wir hier ein Artenschutz-Gutachten erstellt.
Zuerst werden die betroffenen Arten ermittelt und jede für sich betrachtet. Sind die Tiere Artverwand, kann auch eine gemeinschaftliche Betrachtung vorgenommen werden.
Geprüft wird hier auf der Grundlage der Fragen wo, wann und wie: welche Lebensstätten zu welcher Tages und Jahreszeit und welche Wirkfaktoren werden die Art beeinflussen.
In unkomplizierten Fällen ist eine theoretische Betrachtung der Situation auf Grundlage der erhobenen Daten von LANUV, Naturschutz Verbänden oder Biologischen Stationen aus Stufe I völlig ausreichend. Es wird in erster Linie mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen gearbeitet. Sollten dabei jedoch nicht alle Eventualitäten beantwortet werden können, ist eine den Umständen entsprechende Worst-Case Betrachtungen erlaubt. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichend sind, muss eine Kartierung erfolgen.
Der Umfang einer Kartierung hängt von der Besonderheit der Art und Höhe der zu erwartenden Beeinträchtigung des Eingriffs ab. Es erfolgen genaue Vorgaben in welchem Umfang die Begehung stattfinden muss. Diese richtet sich nach der Größe und Lage, der Beschaffenheit und der artspezifischen Erfordernisse der betroffenen Fläche.
Bei kleinen baulichen Veränderungen, die keine großen Eingriffe mit sich bringen, reicht es anhand der vorhandenen Erkenntnisse eine sogenannte Potenz-Risiko Analyse zu erstellen und auf eine Begehung zu verzichten.
Des Weiteren gibt es die sogenannten Vermeidungsmaßnahmen und ein Risikomanagement. Hierbei wird überlegt was getan werden kann, um ein mögliche Gefährdung der Lebewesen zu verhindern. So kann zum Beispiel der Zeitraum in dem die Bauarbeiten stattfinden begrenzt werden, und nur außerhalb der Brutzeit gearbeitet werden. Oder bereits vorher in der Planung die Lage des Gebäudes geändert oder eine Variante entworfen werden.
Ein weiteres Mittel sind die sogenannten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen. Diese beinhalten die neu Schaffung oder Verbesserung von Lebensräumen und müssen bereits in der Baugenehmigung festgelegt und vor Baubeginn fertiggestellt werden.
Wenn es trotz all dieser Maßnahmen nicht sichergestellt ist, dass es zu keiner Schädigung von geschützten Lebewesen oder Lebensräumen kommt, ist ein Risikomanagement erforderlich.
Zu einem Verbot kann es kommen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass trotz all der ergriffenen Maßnahmen der Schutz der Arten besteht.
Als letzte Prüfinstanz greift dann Stufe III.

Stufe III bedeutet die Prüfung eines Ausnahmeverfahrens. Hier muss eine der drei Ausnahmevoraussetzungen
1. zwingende Gründe,
2. Alternativlosigkeit
3. Erhaltungszustand
vorliegen um eine Ausnahmeregelung zu bekommen. Des Weiteren erfolgt das Einbeziehen kompensatorischer Maßnahmen, wie zum Beispiel Erschaffung von neuen Lebensräumen, jedoch nicht in direktem Anschluss an die betreffende Fläche, sondern in einer der zur Verfügung stehenden Ausgleichsflächen, oder ein erneutes Risikomanagement bei Unsicherheiten ob die Maßnahmen greifen.
Sollten nach allen Prüfungen, Maßnahmen und Ausgleichsmöglichkeiten die kompensatorischen Maßnahmen nicht greifen, ist das geplante Bauvorhaben unzulässig.

Bei der Planung kann also bereits vorab durch ausreichende Recherche das Risiko einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens minimiert werden.

Ein ausführlicher Leitfaden für Nordrhein-Westfalen steht im Netz zur Verfügung: Leitfaden 

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